Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV

§ 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/69#abs-1 (1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/69#abs-2 (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/69#abs-3 (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrags zu löschen.

§ 68 § 70